Ab dem 1. Januar 2023 ändert sich das bisherige System der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.
Bisher hat der behandelnde Arzt dem erkrankten Arbeitnehmer zwei Bescheinigungen über den Zeitraum seiner Erkrankung ausgehändigt. Der Arbeitnehmer musste eine Ausfertigung dem Arbeitgeber vorlegen und die zweite Bescheinigung an seine Krankenversicherung senden. Der Arbeitgeber hat anhand dieser Bescheinigung über den Steuerberater/Lohnabrechner den Antrag bei der Krankenkasse auf Ersatz der Arbeitgeberaufwendungen gestellt.
Ab dem 1.Jabnuar 2023 meldet der behandelnde Arzt die Art und die Dauer der Erkrankung elektronisch an die Krankenkassen. Der erkrankte Arbeitnehmer erhält auf Wunsch eine Bescheinigung über die Diagnose und Dauer der Erkrankung welche nur für seine Unterlagen und nicht für zur Weitergabe an den Arbeitgeber bestimmt ist.
Die Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind. Je nach arbeitsvertraglicher Regelung, jedoch spätestens ab dem vierten Krankheitstag muss ein Arzt die aufgesucht werden. Der Arzt übermittelt am selben Tag die eAU an die Krankenkasse.
Der Arbeitnehmer informiert daraufhin seinen Arbeitgeber über die abzurufende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Erst nachdem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Informationen mitgeteilt hat, dürfen die Daten bei der Krankenversicherung elektronisch abgefragt und verarbeitet werden
Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.
Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil. Nicht beteiligt sind derzeit Privatärzte, Ärzte im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten.