Geschenke im Steuerrecht

Die Weihnachtszeit steht bevor und viele Unternehmer möchten sich bei ihren Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern mit einem Geschenk für die gute Zusammenarbeit bedanken.

Wichtig zu wissen ist, wie Geschenke sich steuerlich für den Unternehmer auswirken. Hier sind zwei Aspekte zu betrachten. Zum einen der Betriebsausgabenabzug und zum anderen gegebenenfalls zu zahlende Steuern.

Zu unterscheiden ist bei der Betrachtung der steuerlichen Auswirkungen von Geschenken nach dem Empfänger, nach dem Wert, der Art und nach dem Anlass des Geschenks.

Als Empfänger kommen vier Gruppen in Betracht:

  1. Arbeitnehmer
  2. Geschäftspartner und Kunden die ebenfalls Unternehmer sind
  3. Kunden die keine Unternehmer sind (Privatkunden)
  4. ein unbestimmter Empfängerkreis

 

Eine Differenzierung nach dem Wert, der Art und dem Anlass des Geschenks wird wie folgt vorgenommen:

  1. Bis zu € 35,00 pro Empfänger und Jahr
  2. Über € 35,00 pro Empfänger und Jahr
  3. Sachzuwendung bis zu € 60,00 aufgrund eines besonderen persönlichen Anlasses des Arbeitnehmers
  4. Streu-Werbeartikel bis zu € 10,00.

 

Dem Unternehmer steht nur für folgende Zuwendungen der Betriebsausgabenabzug zu:

  1. Sachzuwendungen in Höhe von bis zu € 60,00 an seine Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses. Das kann z.B. sein: Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes.
  2. Geschenke bis zu € 35,00 pro Empfänger und Jahr an Personen die keine Arbeitnehmer sind. (Hier müssen zusätzlich bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.)
  3. Streu – Werbeartikel an einen unbestimmten Empfängerkreis bis zu einem Wert von € 10,00. Das können z.B. Kugelschreiber, Kalender usw. sein, wenn ein Werbeaufdruck des Unternehmens vorhanden ist.

 

Für alle anderen Geschenke ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen !

Da der Empfänger durch das Geschenk z.B. Incentive-Reisen, Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen und Sachgeschenken einen geldwerten Vorteil erhält, führt dieser Vorteil bei Geschäftspartnern und Kunden die ebenfalls Unternehmer sind zu einer Betriebseinnahme. Bei den Arbeitnehmern zu Arbeitslohn. Somit müssten die Empfänger für die erhaltenen Geschenke Einkommensteuer zahlen ! Das gilt auch bei Geschenken mit einem Wert von unter € 35,00.

Damit der Empfänger des Geschenks keine Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer für das Geschenk bezahlen muss, hat der Unternehmer die Möglichkeit, gem. § 37b EStG eine pauschale Steuer in Höhe von 30 % für den Empfänger der Geschenke ans Finanzamt abführen.

Für eine detaillierte Beratung stehen wir, die Steuerberatungskanzlei Labus in Hamburg-Harburg jederzeit gerne zur Verfügung.

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