Erholungsbeihilfen können jährlich bis zu 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten und 52 € je Kind mit 25 % pauschal versteuert und SV-frei gewährt werden. Sie sind zweckgebunden an Urlaub und Erholung.
Ein Rechnungsnachweis ist nicht erforderlich. Der Erholungszweck und der zeitliche Zusammenhang mit dem Urlaub sollten jedoch dokumentiert werden.
Wichtig: Der Urlaub muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung angetreten werden.
