Gewerbesteuer: Erleichterungen zur erweiterten Grundstückskürzung

Kurz vorweg: Die erweiterte Grundstückskürzung ist eine gesetzliche Vorschrift, die vermögensverwaltenden Unternehmen steuerliche Erleichterungen verschafft. Im Detail: Ein vermögensverwaltendes Unternehmen kann bei der Berechnung der Gewerbesteuer eine Kürzung ihres Gewinns in Höhe der Einnahmen aus ihrer Tätigkeit zur Vermögensverwaltung von Immobilien vornehmen.

Im Folgenden möchten wir gern einen informativen Überblick über die Voraussetzungen für die Gewährung der gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung geben:

Mit der Regelung in § 9 Nr. 1 GewStG wird das Ziel verfolgt, eine doppelte Belastung von betrieblichem Grundbesitz sowohl mit Grundsteuer als auch mit Gewerbesteuer zu vermeiden. Die sog. einfache Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG führt nur zu einer pauschalen Verminderung der Gewerbesteuer. Anders hingegen die sog. erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, welche zu einer vollständigen Vermeidung einer Doppelbelastung führt. Davon können insbesondere Betriebe profitieren, die Kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG), obwohl sie dem Grunde nach mit der Überlassung von Grundbesitz nur vermögensverwaltend tätig sind.

Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG wird auf Antrag gewährt, bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz („privilegierte Haupttätigkeit“) verwalten.

Voraussetzung für die erweitere Kürzung ist grundsätzlich, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. 

Bereits bisher galt, dass bestimmte Betätigungen unschädlich für die Kürzung sein können. Dies sind die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die Betreuung von Wohnungsbauten, die Errichtung und Veräußerung von Einfamilien- bzw. Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen.

Da nun aber die Errichtung von Ladevorrichtungen für Elektromobile sowie von Photovoltaikanlagen bei Neubauten gesetzlichen Vorgaben entspricht, während gleichzeitig Einnahmen aus dem Betrieb dieser Betriebsvorrichtungen ein Ausschlussgrund bei der erweiterten Grundstückskürzung darstellen, hat der Gesetzgeber das Gewerbesteuergesetz geändert. Neu hinzugekommen sind nun die Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.S. des § 3 Nr. 21 EEG, die Lieferung von Strom aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder und auch Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen Tätigkeiten.

Ursächlich dafür waren die Änderungen durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG).

Durch das FoStoG wurde § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2021 neu gefasst. Dadurch wird der Bereich der für die erweiterte Kürzung unschädlichen Tätigkeiten ausgedehnt. Diese Änderungen haben zur Folge, dass die Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung, trotz der Erzielung von Einnahmen aus der Nutzung oder Vermietung von Betriebsvorrichtungen, in einem bestimmten Umfang nunmehr unschädlich sind.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie hierzu eine nähere Beratung oder auch in anderen Themenbereichen wünschen. Hierzu steht Ihnen das Team Labus gern für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.

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