Zwingende Angaben in einer Rechnung 

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten, damit es bei einer Betriebsprüfung nicht zur Rückzahlung von Vorsteuern kommt?

Das Recht, die in Eingangsrechnungen enthaltene Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen sind abschließend in §14Abs. 4 UstG aufgeführt. Steuerberaterin Gabriela Labus aus Hamburg-Harburg informiert, worauf man besonders achten sollte.

Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung oder Betriebsprüfung achten die Prüfer insbesondere auf die Leistungsbeschreibung in den Eingangsrechnungen.

Das Umsatzsteuergesetz verlangt dazu in § 14 Abs. 4 Nr. 5, dass in der Rechnung die Menge und Art der gelieferten Gegenstände mit der handelsüblichen Bezeichnung genannt werden. Bei Rechnungsstellung über sonstige Leistungen müssen Umfang und Art der sonstigen Leistung genau aufgeführt werden.

Kann der Prüfer die erbrachten Leistungen anhand der Rechnung nicht nachvollziehen, dann wird er den Vorsteuerabzug versagen und Sie müssen die zuvor erhaltenen Vorsteuern an Ihr zuständiges Finanzamt zurückzahlen. Hinzu kommt noch die Verzinsung mit einem Jahreszins von 6 % !

Eine nachträgliche Korrektur der Rechnung und damit die Verhinderung des Zinsschadens ist in diesem Fall nicht möglich, da die Mindestvoraussetzungen:

1. Name und Anschrift des leistenden und des empfangenden Unternehmers,
2. die nachvollziehbare und klare Leistungsbeschreibung und
3. der Nettorechnungsbetrag mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

nicht vollständig vorliegen.

Daher sollten Sie bei jeder Rechnung, die Sie erhalten, darauf achten, dass die sonstige Leistung und die gelieferten Wirtschaftsgüter klar und eindeutig benannt werden. Dies ist der Fall, wenn ein in den Leistungsaustausch nicht involvierter Dritter anhand der Rechnung nachvollziehen kann, welche Gegenstände oder sonstige Leistungen verkauft werden.

Ein Verweis auf eine ausführliche Auftragsbestätigung, eine schriftliche Vereinbarung, einen Vertrag oder ein gleichwertiges Dokument reicht ebenfalls aus.

Kontaktieren Sie gerne unser Büro für Steuerberatung in Hamburg-Harburg, wenn Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen. 

 

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