Airbnb-Vermieter im Fokus der Steuerfahndung

Über diverse Internetportale und -plattformen können Zimmer, Wohnungen und auch ganze Häuser sehr lukrativ kurzfristig untervermietet werden. Was viele Vermieter dabei nicht bedenken ist, dass diese Einnahmen aus Vermietung nach § 21 EStG steuerpflichtig sind.

Werden gleichzeitig noch die tägliche Zimmerreinigung, Frühstück oder andere Leistungen angeboten kann es sich auch um gewerbliche Einkünfte handeln die sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommensteuer unterliegen. Hier ist Vorsicht geboten und zur Sicherheit sollte in einem kurzen Gespräch mit der Steuerberatung Labus aus Hamburg-Harburg Klarheit geschaffen werden. 

Denn: Die Hamburger Finanzbehörde hat jetzt erreicht, dass die Daten von Aibnb-Vermietern an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt werden.

Wer Einkünfte gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt begeht gem. § 370 AO Steuerhinterziehung, die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird. 

Was ist zu tun, wenn Einkünfte aus Vermietung bislang nicht in der Einkommensteuererklärung erklärt wurden?

Gem. Einkommensteuerrichtlinie 21.2 Abs. 1 kann von einer Besteuerung abgesehen werden, wenn eine selbstgenutzte Immobilie teilweise untervermietet wird und die Einnahmen nicht mehr als 520 € im Jahr betragen.

Bei Vermietungseinnahmen über 520 € ist Eile geboten. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt wurde. Eine Steuerhinterziehung gilt als entdeckt, sobald ein Abgleich der Daten der Airbnb-Platform mit den Daten in der jeweiligen Steuererklärung ergibt, dass Einnahmen nicht erklärt wurden.

Die Einnahmen werden nicht in voller Höhe der Besteuerung zugrunde gelegt, sondern werden um Werbungskosten gekürzt. Werbungskosten sind in diesem Fall alle Kosten, die durch die Vermietung veranlasst sind. Dazu gehören Abschreibungen, Miete, Grundsteuer, Zinsen, Gebühren zur Nutzung der Plattform, Möbel und andere. Welche Kosten genau als Werbungskosten geltend gemacht werden können, erfahren Sie auch in einem Gespräch mit Ihrem Steuerberater.

Vereinbaren Sie einen Termin bei der Steuerberatung Labus in Hamburg-Harburg, damit wir Sie bestmöglichst beraten und alle notwendigen Schritte in die Wege leiten können.

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