Airbnb-Vermieter im Fokus der Steuerfahndung

Über diverse Internetportale und -plattformen können Zimmer, Wohnungen und auch ganze Häuser sehr lukrativ kurzfristig untervermietet werden. Was viele Vermieter dabei nicht bedenken ist, dass diese Einnahmen aus Vermietung nach § 21 EStG steuerpflichtig sind. Werden gleichzeitig noch die tägliche Zimmerreinigung, Frühstück oder andere Leistungen angeboten kann es sich auch um gewerbliche Einkünfte handeln die …

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