Schutz vor Zuschätzungen bei Bareinnahmen ohne elektronische Kasse

Steuerberatung Labus aus Hamburg-Harburg informiert:
Schutz vor Zuschätzungen bei Bareinnahmen ohne elektronische Kasse

Werden Einnahmen bar kassiert und werden keine Aufzeichnungen geführt, hat das Finanzamt das Recht, Hinzuschätzungen bei den Einnahmen zu machen.

Da es keine Verpflichtung zur Nutzung eines elektronischen Kassensystems gibt können offene Ladenkassen weiterhin genutzt werden. Allerdings werden bei Kassennachschauen, die seit dem 1. Januar 2018 immer häufiger in ganz Deutschland durgeführt werden, solche Kassen vom Außenprüfer sehr streng und genau geprüft.

Entsprechen die Aufzeichnungen über die Bareinnahmen nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Kassenführung wird der Prüfer Hinzuschätzungen vornehmen. Die Hinzuschätzungen führen zu  Mehrbelastungen sowohl bei der Einkommen- und  Gewerbesteuer als auch bei der Umsatzsteuer.

Die Hinzuschätzung darf das Finanzamt vornehmen auch wenn nur in Ausnahmefällen Barzahlungen vorgenommen werden, wie zum Beispiel bei Handwerkern.

Ein Steuerpflichtiger hatte vor dem Finanzgericht Hamburg gegen Hinzuschätzungen des Finanzamts geklagt. Aufgrund von fehlenden Kassenaufzeichnungen hatte ein Außenprüfer des Finanzamts die Kassen- und Buchführung als steuerlich nicht ordnungsmäßig eingestuft und Hinzuschätzungen vorgenommen. Das Finanzamt hat mit Urteil vom 28.02.2020 Recht bekommen (Az. 2 V 129/19).

Unerheblich ist, ob das vereinnahmte Geld in einer offenen Ladenkasse , z.B. einer Geldkassette landet oder im Portemonnaie des Betriebsinhabers und davon Barausgaben getätigt werden. Trotzdem am Monatsende diese Zahlungen dann ordnungsgemäß verbucht und in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt werden, sind Sie vor Hinzuschätzungen nicht geschützt.

Was ist also zu tun? Wie können Sie vor Zuschätzungen sicher sein ?

Ohne elektronisches Kassensystem sind Sie mit folgenden Maßnahmen auf der ganz sicheren Seite:

  1. Bareinnahmen und Barausgaben werden täglich in einem Kassenbuch erfasst
  2. Es wird ein Kassenbericht geführt
  3. Es wird ein Zählprotokoll geführt.

Inwieweit z.B. auf ein Zählprotokoll verzichtet werden kann, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden.

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