Offenlegung des Jahresabschlusses

Offenlegung des Jahresabschlusses der kleinen GmbH und der kleinen GmbH & Co.KG – Ordnungsgeld vermeiden.

Die gesetzlichen Verteter der GmbH sowie der GmbH & Co.KG  sind verpflichtet den Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen. Die Offenlegung muss spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag angemeldet werden, also bis zum 31.12. des Folgejahres wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. In Ausnahmefällen, bei Kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften – gelten kürzere Fristen.

Offgelegt werden muss der festgestellte Jahresabschluss. Ohne Feststellungsdatum ist die Offenlegung nicht möglich. Wenn Sie Ihren Steuerberater mit der Offenlegung beauftragen wird daher immer der schriftliche Gesellschafterbeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses benötigt.

Wird der Jahresabschluss nicht innerhalb von 12 Monaten zur Offenlegung angemeldet, wird ein Ordnungsgeld unter Fristsetzung von sechs Wochen angedroht. Für dieses Verfahren entstehen Kosten in Höhe von € 103,50.

Wenn die Frist von sechs Wochen verstreicht ohne dass die Offenlegung im Bundesanzeiger vorgenommen wird wird ein Ordnungsgeld von mindestens € 1.000 bis maximal € 25.000 festgesetzt.  Wird die Sechs-Wochen-Frist nur geringfügig überschritten, kann das Ordnungsgeld reduziert werden.

Spätestens nach Erhalt der Androhung des Ordnungsgeldes müssen Sie sofort tätig werden und ihren Steuerberater fragen, warum der Jahresabschluss noch nicht erstellt wurde. Möglicherweise gab es Rückfragen, die bei Ihnen im Tagesgeschäft untergegangen sind. Im Idealfall wird Ihr Steuerberater verhindern, dass es überhaupt zu einer Androhung von einem Ordnungsgeld kommt, indem er rechtzeitig mit Ihnen ein Gespräch führt. Es werden Strategien besprochen wie der Jahresabschluss erstellt werden kann, auch wenn noch nicht alle Belege/ Informationen vollständig vorliegen.

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