Steuerberatung in Harburg zur Nichtigkeit vom Umsatzsteuerbescheid

Wenn der jährliche Umsatzsteuerbescheid zugestellt wird, ist es ratsam innerhalb der Einspruchsfrist in jedem Einzelfall die Rechtsmäßig zu prüfen. Im Zweifel ist eine professionelle Prüfung des Bescheids durch die Steuerberatung Labus in Hamburg-Harburg empfehlenswert und angeraten.

Im Urteil vom 16. Januar 2020 beschäftigte sich der Bundesfinanzhof mit der Rechtsmäßigkeit und Nichtigkeit von Umsatzsteuerbescheiden.

Der Umsatzsteuerbescheid ist demnach nichtig, wenn aus diesem nicht klar ersichtlich ist, wer der Adressat des Selbigen ist. Der Empfänger des Bescheids ist nicht zwangsläufig auch der Steuerschuldner. So werden Bescheide z.B. für eine GmbH möglicherweise dem Geschäftsführer zugestellt.  Hier bedarf es der Erkenntnis, ob die GmbH oder der Geschäftsführer in persona Steuerschuldner ist. Notwendig ist es nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht, dass der Steuerschuldner ausdrücklich als Adressat des Bescheids bezeichnet wird. Vielmehr erfolgt die Bestimmung des Adressaten im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont.

Zur Rechtsgrundlage

Die Nichtigkeit eines Umsatzsteuerbescheids ergibt sich aus der Abgabenordnung. Gem. §125 I AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn dieser an einem besonders schweren Fehler leidet.

Aus §119 I AO ergibt sich, dass ein solch schwerwiegender Fehler vorliegt, wenn es nicht möglich ist, mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln, was von wem im Bescheid verlangt wird. Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit einer bestimmten Bezeichnung des Steuerschuldners ebenfalls aus §157 AO.

Der Steuerbescheid ist die Grundlage für eine etwaige spätere Zwangsvollstreckung gegenüber dem Steuerschuldner. Die drastischen Folgen sprechen somit ebenfalls für die Notwendigkeit der bestimmten Bezeichnung des Adressaten bzw. der Möglichkeit, diesen zu ermitteln.

Maßgeblich ist bei der Frage, ob die Bezeichnung bestimmt genug ist, die Auslegung nach dem objektiven Erklärungshorizont. Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil fest, dass es beispielsweise ausreicht, dass der Umsatzsteuerbescheid an eine Person als gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens adressiert wird. Bereits aus dieser Bezeichnung ergibt sich, dass der Bescheid nicht persönlich gegen die Person, sondern vielmehr gegen das Unternehmen gerichtet ist. Im Zweifel ist es auch hier vorzugswürdig, in einer professionellen Beratung durch die Steuerberatung Labus in Hamburg-Harburg den konkreten Bescheid vorzulegen und prüfen zu lassen. Steuerberaterin Gabriela Labus und ihr Team unterstützen Sie gerne.

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