Steuerberatung Hamburg – Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer

Am 23. Oktober 2019 erging vom Bundesfinanzhof ein Urteil, das sich mit der Ermittlung des Gesamtumsatzes für einen Kleinunternehmer beschäftigte. Fraglich war, auf welche Art und Weise die Berechnung erfolgt, wenn es sich um einen wiederverkaufenden Händler handelt, der der Differenzbesteuerung im Sinne des § 25a UStG unterliegt. Gleich vorab – im Zweifel ist immer eine professionelle Betreuung durch die Steuerberatung Labus in Hamburg-Harburg empfehlenswert.

§ 19 UStG regelt, dass Unternehmen mit einem Umsatz unter 22.000 Euro im vergangenen Jahr und weniger als 50.000 Euro im laufenden Jahr als Kleinunternehmer gelten. Kleinunternehmer profitieren von Vereinfachungen, sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sodass die Verwaltung einfacher wird.

Normalerweise muss ein Unternehmer der kein Kleinunternehmer ist, auf den gesamten Kaufpreis die Umsatzsteuer entrichten. Die Differenzbesteuerung hingegen ist eine spezielle Art der Versteuerung beim Wiederverkauf von gebrauchten Gegenständen die ohne Vorsteuerabzugsberechtigung (zum Beispiel von einer Privatperson) erworben wurden. In diesem Fall  muss nur auf die Differenz zwischen Wiederverkaufspreis und Einkaufspreis die Umsatzsteuer abgeführt werden.

Grundsätzlich gilt die Kleinunternehmerregelung auch für diejenigen Unternehmern, die Lieferungen i.S.d. § 25a I UStGB tätigen. Es stellt sich jedoch die Frage, welcher Umsatz entscheidend für die Beurteilung der Eigenschaft als Kleinunternehmer ist. Der komplette Verkaufspreis oder nur die Differenz zwischen Ver- und Einkaufspreis.

Welcher Umsatz ist entscheidend?

Gem. § 19 I 2 UStG ist der entscheidende Umsatz der nach den vereinnahmten Entgelten berechnete Gesamtumsatz, gekürzt um die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Der Gesamtumsatz berechnet sich gem. § 19III UstG aus den vom Unternehmen ausgeführten steuerbaren  Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze.

Zur Beurteilung, ob ein Unternehmer Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist, sind einzig und allein die Umsatzzahlen in Form der vereinnahmten Entgelte relevant, also der gesamte Verkaufspreis. Eine Abstellung auf die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage des § 25a III UStG also die Differenz zwischen Ver- und Einkaufspreis ist nicht möglich.

Dem Europäischen Gerichtshof nach sprechen Systematik, Gesetzhistorie und Teleologie der Mehrwertsteuerrichtlinie dafür, dass alle vereinnahmten Beträge ohne Mehrwertsteuer entscheidend sind bei der Beurteilung, ob die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG anwendbar ist. Die Handelsspanne respektive die differierenden Modalitäten der Besteuerung entscheiden nicht über die Anwendbarkeit des § 19 UStG. Dieser Ansicht hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen. Letztendlich ist eine Steuerberatung jedoch der beste Weg, um etwaige Zweifel aus dem Weg zu räumen. Die Steuerberatung von Gabriela Labus in Hamburg-Harburg berät Sie gerne.

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