Die neue Steuerermäßigung nach §35c EStG

Regelmäßig verändert sich das deutsche Steuerrecht. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wird der §35c EStG zum geltenden Recht. Verbraucher können in den Genuss einer Steuervergünstigung kommen, wenn sie energetische Maßnahmen in selbstgenutzten Gebäuden nach dem 31.12.2019 begonnen haben. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, können die Aufwendungen für energetische Maßnahmen fortan steuerlich begünstigend wirken. Gabriela Labus und ihr Team aus Hamburg-Harburg prüfen im Rahmen einer Steuerberatung gerne das individuelle Vorliegen der Voraussetzungen. 

Die grundlegenden Voraussetzungen des §35c EStG

Entscheidend für die Anwendung des neuen §35c EStG sind das Alter des Gebäudes und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Das Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahmen mindestens 10 Jahre alt sein. Dabei wird auf den Herstellungsbeginn des Gebäudes referiert. Die Eigentümer nutzen das Gebäude zu Wohnzwecken im Sinne des Gesetzes, wenn dieses im entscheidenden Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnt wurde. Dies trifft auch zu, wenn die Objekte nur teilweise selbst genutzt oder unentgeltlich anderen Personen überlassen wurde. Eine Nutzung als Arbeitszimmer oder Ferienwohnung steht dem §35c EStG nicht entgegen, sofern bei Letztgenanntem keine entgeltliche Vermietung erfolgte. 

Was sind energetische Maßnahmen? 

Nach §35c EStG beträgt die steuerliche Ermäßigung 7 % der Aufwendungen in den ersten beiden Jahren und 6 % im dritten Kalenderjahr. Für eine maximale Ermäßigung von 40.000 Euro müssen sich die Aufwendungen auf 200.000 Euro belaufen. Die folgenden Aufwendungen werden gesetzlich als energetische Maßnahmen definiert: 

  1. Wärmedämmung der Wände 
  2. Wärmedämmung der Dachflächen
  3. Wärmedämmung der Geschossdecken
  4. Erneuerung von Außentüren und Fenstern
  5. Erneuerung der Lüftungsanlage
  6. Erneuerung der Heizungsanlage
  7. Einbau von digitalen Systemen zur Optimierung von Energieverbrauch
  8. Optimierung von Heizungssystemen, die älter als zwei Jahre sind

 

Ausschluss der Steuerermäßigung nach §35c EStG 

Ausnahmsweise kommt die Steuerermäßigung nach §35c EStG nicht in Betracht, wenn es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen handelt, die bereits steuerlich berücksichtigt wurden oder eine Anwendung der §10f und 35a EStG erfolgte. Das Gleiche trifft auf zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse zu, für die bereits eine Steuerermäßigung geltend gemacht wurde. 

Im Steuerbüro Labus in Hamburg-Harburg erfolgt die individuelle und rechtssichere Betrachtung der energetischen Modernisierungsmaßnahmen aus steuerlicher Perspektive.

Nach oben scrollen